(2) Nicht gestattet sind... sonstige Benutzungsarten des Waldes wie das Fahren, ausgenommen nach Absatz 1, das Abstellen von Fahrzeugen und Wohnwagen, das Zelten sowie die Mitnahme von gezähmten Wildtieren und Haustieren mit Ausnahme angeleinter Hunde auf Waldwegen sowie...Dies stellt sogar nach § 38 Abs 2 eine Ordnungswidrigkeit dar. Aber wie heißt es so schön, wo kein Kläger, da kein Henker. Und da es hier im Schleswiger Wald niemanden zu interessieren scheint, was die Hunde machen wird sich auch nix ändern wenn ich mich darüber aufrege. Trotz allem habe ich noch zwei schöne Fotos von heute machen können: Quelle: Landesvorschriften und Landesrechtsprechung
Samstag, 2. Januar 2010
Landeswaldgesetz
So, gleich am Anfang des Jahres muss ich mich wieder aufregen.
Herrchen, Frauchen und ich sind heute Mittag in den Schleswiger Tiergarten gefahren.
Innerhalb der ersten 15 Minuten trafen wir sage und schreibe sechs Hunde mit fünf Besitzern ohne Leine.
Beispielfoto:
Mich stört es ja nicht, wenn die Hunde ohne Leine sind, aber ich dachte immer, dass im Wald Hunde anzuleinen sind. Die Dreistigkeit der Hundehalter brauche ich ja nicht zu erwähnen (der Hund läuft Kilometerweit vor, hört nicht, hat kein Benimm etc).
Am Eingang des Waldes gibt es ein Schild:
Wir alle dachten, dass § 23 Landeswaldgesetz besagt, Hunde seinen anzuleinen. Allerdings betrifft der § nur die Schutzmaßnahmen gegen Waldbrände.
Aber ich bin ja nicht dumm, habe mal in die aktuelle Fassung des Landeswaldgesetzes für Schleswig-Holstein geschaut und bin fündig geworden. Dort steht unter § 17 Betreten des Waldes:
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